AGB's:

Lieferbedingungen

 

  1. Vor dem Abladen muss die Ware kontrolliert und wenn diese nicht in Ordung, sofort beanstandet werden. Mit der geleisteten Unterschrift wird die Anzahl der am Lieferschein angegebenen Verrechnungseinheit zur Kenntnis genommen.

  2. Sollte ein Kunde mit der von uns geleisteten Arbeit nicht zufrieden sein, muss er diese einstellen lassen, spätere Reklamationen oder Preisabstriche werden nicht anerkannt.

  3. Baugeräte, die nach Stunden eingesetzt werden, gehen auf Risiko des Mieters.

  4. Bei der Vereinbarung für einen Erdaushub gilt der Preis für die Bodenklassen 3 und 4 laut Ö-Norm.

  5. Bei Überwiegen der Fahrleistung wird der Kilometersatz angewendet. Hierbei werden Last- und Leerkilometer zu den gleichen Sätzen berechnet.

  6. In allen Fällen ist die für die An- und Abfahrt  tatsächlich benötigte Zeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde, nach dem Stundensatz anzurechnen.

  7. Normalarbeitszeit: Mo - Do 7.00-12.00, 13.00-17.00 Uhr, Fr 7.00-11.00 Uhr. Überstundenzuschläge des Personals werden gesondert in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Erschwernis- und Entfernungszulagen, wenn der Auftraggeber Transportleistungen verlangt, welche die Zahlung solcher Zuschläge an das Fahrpersonal verursachen.

  8. Bei Beförderung von Gütern, die das Fahrzeug beschmutzen, wird eine Reinigungsgebühr in Rechnung gestellt.

  9. Steh- und Wartezeiten werden nach dem Stundensatz oder nach den jeweils hierfür vereinbarten Sätzen berechnet.

  10. Die Umsatzsteuer wird den umseitig oder mündlich angegebenen Preisen noch hinzugerechnet.

  11. Bei Einsätzen von weniger als 3 Stunden, werden Mindermengenzuschläge von 20% zum Geräte-Satz berechnet.

  12. Geschäftbedingungen für Sonderabfall:

    a) Für die Übernahme und Anlieferung gelten die zutreffenden österreichischen Gesetze.

    b) Das anzuliefernde bzw. abzuholende Material ist nach Art, Zusammensetzung und

    Gefährlichkeit zu kennzeichnen.

    c) Der Übergeber bzw. Sonderabfallerzeuger haftet für alle Schäden, welche durch unzureichende oder falsche Deklaration der Sonderabfälle entstehen. Dies gilt auch für im Begleitschein aufscheinende Hinweise auf den Gehalt an gefährlichen Beimengungen. (Gemäß Sonderabfall- und Altölgesetz, ÖNORMEN S 2100, S 2101.)

    d) Bestehen unsererseits Zweifel an der richtigen Deklaration, sind wir berechtigt, die Sonderabfälle bzw. Altöl untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber (Kunde). Die Untersuchung ist maßgeblich für die Weiterbehandlung und Preiseinstufung.

    e) Erfolgt die Anlieferung oder Abholung in Gebinden, so müssen diese transportfähig, d.h. gut verschlossen und dicht sein. Sollten uns beim Transport oder Lagerung durch ungeeignete oder mangelhafte Gebinde Kosten entstehen, trägt diese der Auftraggeber (Kunde). Die Reinigung von Behältern oder Gebinden durch uns ist nicht Auftragsgegenstand, außer bei ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung.

    f) Mit der Beendigung des Abladens geht das Material in unser Eigentum über. Im Falle einer Fehldeklaration sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten des Sonderabfallerzeugers oder Transporteurs zu retournieren.

    g) Die Rechnungslegung erfolgt nach Übernahme, sollte sich jedoch durch Fehldeklaration eine Preisänderung ergeben, erfolgt eine Nachverrechnung. Zahlungskonditionen: 30 Tage, netto. Bei Zielüberschreitungen sind 12% Verzugszinsen vereinbart.

  13. Verkaufs- und Lieferbedingungen für Altstoffsammelbehälter:

    a) Lieferungen: Unsere Lieferungen erfolgen im Allgemeinen prompt, ab unserem Werk Dietach. Wenn dies nicht möglich ist, werden bei Bestellungsannahme die kürzestmöglichen Lieferfristen bekannt gegeben. Teillieferungen sind gestattet. Lieferfristen verstehen sich stets voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dem Besteller steht nicht das Recht zu, ohne Einverständnis Aufträge bei Überschreitung der Lieferzeit zurückzuziehen. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn der Grund für die verspätete  Lieferung in einer verspäteten Materiallieferung unserer Zulieferanten liegt. Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, bei uns oder unseren Lieferwerken, ebenso alle sonstigen Ursachen, die Zufuhr und Versand verhindern, entbinden uns von der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen während der Dauer und auch irgendwelche Schadenersatzansprüche zu stellen.

    b) Versand: Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers ab unserem Werk Dietach oder unseren Lieferwerken. Für beschädigte oder verloren gegangene Güter leisten wir keinen Ersatz. Bei neutralen Sendungen an einen vom Besteller genannten Empfänger erfolgt der Versand grundsätzlich unfrei. Ebenso in allen Fällen, in welchen für den Versand vom Besteller eine bestimmte Spedition oder Versandart vorgeschrieben wird.

    c) Mängel und Haftung: Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bekannt gegeben werden und spätestens 14 Tage nach Warenempfang schriftlich in unserem Besitz sein. Mündliche Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Beweispflicht obliegt dem Käufer. Sind fristgerecht eingebrachte Mängel begründet, so steht es uns frei, entweder die fehlerhaften Stücke zum berechneten Wert zurückzunehmen, durch fehlerfreie zu ersetzen oder den Mangel zu beheben. Mängel eines Teiles einer Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. In Nutzen genommene oder vom Käufer nachgearbeitete Teile werden weder zurückgenommen noch ersetzt. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, die über den eben geschilderten Wortlaut hinausgehen, sind ausgeschlossen. Kosten, die mittelbar oder unmittelbar durch Annahme oder Verwendung fehlerhafter Ware dem Käufer erwachsen sind, werden nicht ersetzt.

  14. Der Anlieferer unterwirft sich mit seiner Unterschrift den Anlieferungsbedingungen der Sortieranlage.

  15. Der Gerichtsstand Steyr wird hiermit vereinbart.