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Vor dem Abladen muss die Ware kontrolliert
und wenn diese nicht in Ordung, sofort beanstandet werden. Mit der
geleisteten Unterschrift wird die Anzahl der am Lieferschein angegebenen
Verrechnungseinheit zur Kenntnis genommen.
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Sollte ein Kunde mit der von uns geleisteten
Arbeit nicht zufrieden sein, muss er diese einstellen lassen, spätere
Reklamationen oder Preisabstriche werden nicht anerkannt.
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Baugeräte, die nach Stunden eingesetzt
werden, gehen auf Risiko des Mieters.
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Bei der Vereinbarung für einen Erdaushub
gilt der Preis für die Bodenklassen 3 und 4 laut Ö-Norm.
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Bei Überwiegen der Fahrleistung wird der
Kilometersatz angewendet. Hierbei werden Last- und Leerkilometer zu den
gleichen Sätzen berechnet.
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In allen Fällen ist die für die An- und
Abfahrt tatsächlich benötigte Zeit, mindestens jedoch eine halbe
Stunde, nach dem Stundensatz anzurechnen.
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Normalarbeitszeit: Mo - Do 7.00-12.00, 13.00-17.00 Uhr, Fr 7.00-11.00
Uhr. Überstundenzuschläge des Personals werden gesondert in Rechnung
gestellt. Das gleiche gilt für Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für
Erschwernis- und Entfernungszulagen, wenn der Auftraggeber
Transportleistungen verlangt, welche die Zahlung solcher Zuschläge an
das Fahrpersonal verursachen.
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Bei Beförderung von Gütern, die das Fahrzeug
beschmutzen, wird eine Reinigungsgebühr in Rechnung gestellt.
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Steh- und Wartezeiten werden nach dem
Stundensatz oder nach den jeweils hierfür vereinbarten Sätzen berechnet.
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Die Umsatzsteuer wird den umseitig oder
mündlich angegebenen Preisen noch hinzugerechnet.
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Bei Einsätzen von weniger als 3 Stunden,
werden Mindermengenzuschläge von 20% zum Geräte-Satz berechnet.
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Geschäftbedingungen für Sonderabfall:
a) Für die Übernahme und Anlieferung gelten
die zutreffenden österreichischen Gesetze.
b) Das anzuliefernde bzw. abzuholende
Material ist nach Art, Zusammensetzung und
Gefährlichkeit zu kennzeichnen.
c) Der Übergeber bzw. Sonderabfallerzeuger
haftet für alle Schäden, welche durch unzureichende oder falsche
Deklaration der Sonderabfälle entstehen. Dies gilt auch für im
Begleitschein aufscheinende Hinweise auf den Gehalt an gefährlichen
Beimengungen. (Gemäß Sonderabfall- und Altölgesetz, ÖNORMEN S 2100, S
2101.)
d) Bestehen unsererseits Zweifel an der
richtigen Deklaration, sind wir berechtigt, die Sonderabfälle bzw. Altöl
untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber
(Kunde). Die Untersuchung ist maßgeblich für die Weiterbehandlung und
Preiseinstufung.
e) Erfolgt die Anlieferung oder Abholung in
Gebinden, so müssen diese transportfähig, d.h. gut verschlossen und
dicht sein. Sollten uns beim Transport oder Lagerung durch ungeeignete
oder mangelhafte Gebinde Kosten entstehen, trägt diese der Auftraggeber
(Kunde). Die Reinigung von Behältern oder Gebinden durch uns ist nicht
Auftragsgegenstand, außer bei ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung.
f) Mit der Beendigung des Abladens geht das
Material in unser Eigentum über. Im Falle einer Fehldeklaration sind wir
berechtigt, die Waren auf Kosten des Sonderabfallerzeugers oder
Transporteurs zu retournieren.
g) Die Rechnungslegung erfolgt nach
Übernahme, sollte sich jedoch durch Fehldeklaration eine Preisänderung
ergeben, erfolgt eine Nachverrechnung. Zahlungskonditionen: 30 Tage,
netto. Bei Zielüberschreitungen sind 12% Verzugszinsen vereinbart.
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Verkaufs- und Lieferbedingungen für
Altstoffsammelbehälter:
a) Lieferungen: Unsere Lieferungen erfolgen
im Allgemeinen prompt, ab unserem Werk Dietach. Wenn dies nicht möglich
ist, werden bei Bestellungsannahme die kürzestmöglichen Lieferfristen
bekannt gegeben. Teillieferungen sind gestattet. Lieferfristen verstehen
sich stets voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt
ist. Dem Besteller steht nicht das Recht zu, ohne Einverständnis
Aufträge bei Überschreitung der Lieferzeit zurückzuziehen. Dies gilt im
Besonderen auch dann, wenn der Grund für die verspätete Lieferung
in einer verspäteten Materiallieferung unserer Zulieferanten liegt.
Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, bei uns oder
unseren Lieferwerken, ebenso alle sonstigen Ursachen, die Zufuhr und
Versand verhindern, entbinden uns von der Einhaltung der eingegangenen
Verpflichtungen während der Dauer und auch irgendwelche
Schadenersatzansprüche zu stellen.
b) Versand: Der Versand erfolgt
grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers ab unserem Werk Dietach oder
unseren Lieferwerken. Für beschädigte oder verloren gegangene Güter
leisten wir keinen Ersatz. Bei neutralen Sendungen an einen vom
Besteller genannten Empfänger erfolgt der Versand grundsätzlich unfrei.
Ebenso in allen Fällen, in welchen für den Versand vom Besteller eine
bestimmte Spedition oder Versandart vorgeschrieben wird.
c) Mängel und Haftung: Reklamationen müssen
innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bekannt gegeben werden und
spätestens 14 Tage nach Warenempfang schriftlich in unserem Besitz sein.
Mündliche Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Beweispflicht
obliegt dem Käufer. Sind fristgerecht eingebrachte Mängel begründet, so
steht es uns frei, entweder die fehlerhaften Stücke zum berechneten Wert
zurückzunehmen, durch fehlerfreie zu ersetzen oder den Mangel zu
beheben. Mängel eines Teiles einer Lieferung berechtigen nicht zur
Beanstandung der ganzen Lieferung. In Nutzen genommene oder vom Käufer
nachgearbeitete Teile werden weder zurückgenommen noch ersetzt.
Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, die über den eben
geschilderten Wortlaut hinausgehen, sind ausgeschlossen. Kosten, die
mittelbar oder unmittelbar durch Annahme oder Verwendung fehlerhafter
Ware dem Käufer erwachsen sind, werden nicht ersetzt.
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Der Anlieferer unterwirft sich mit seiner
Unterschrift den Anlieferungsbedingungen der Sortieranlage.
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Der Gerichtsstand Steyr wird hiermit
vereinbart.